Gesetzliche & steuerliche Grundlagen der bKV
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, die auf verschiedenen gesetzlichen Regelungen basiert. Sie wird zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angeboten und bietet sowohl dem Unternehmen als auch den Mitarbeitern zahlreiche Vorteile. Bitte beachten Sie, dass bbselect keine steuerliche oder juristische Beratung leistet. Bitte wenden Sie bei Fragen sich an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Die Beiträge des Arbeitgebers zur bKV sind steuerfrei, solange sie als betrieblich veranlasst gelten. Die steuerliche Regelung basiert auf dem Einkommensteuergesetz (EStG). Besonders relevant ist hierbei § 3 Nr. 62 EStG, der besagt, dass Zuwendungen des Arbeitgebers für Maßnahmen der Gesundheitsförderung (z. B. bKV) steuerfrei sein können, wenn sie den Arbeitnehmern zugutekommen und als Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit anerkannt werden.
Für die bKV gelten keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder Sozialversicherung, da sie eine freiwillige Zusatzleistung ist und nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zählt. Das bedeutet, dass für diese Zusatzleistung keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung entrichtet werden müssen. Relevante gesetzliche Grundlagen hierzu finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB IV):
SGB IV, § 1 Abs. 1: Keine Pflicht zur Beitragserhebung für freiwillige Zusatzleistungen
SGB IV, § 7: Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtigen und nicht sozialversicherungspflichtigen Leistungen
Dies gilt unabhängig davon, ob die bKV im Rahmen einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung angeboten wird. Die bKV ist keine Pflichtleistung im Arbeitsvertrag und kann individuell vom Arbeitgeber angeboten werden.
In der Regel trägt der Arbeitgeber die Kosten für die bKV, es gibt jedoch auch Modelle, bei denen die Mitarbeiter einen Eigenanteil leisten müssen. Die gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG):
EStG § 3 Nr. 62: Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen, einschließlich der bKV, wenn diese als „maßgeblich betrieblich veranlasst“ gelten.
Die bKV ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters aus dem Unternehmen stellt sich oft die Frage, ob die bKV fortgeführt werden kann. Dies ist verhandelbar und hängt vom individuellen Vertrag ab, da die bKV in der Regel an das Arbeitsverhältnis gebunden ist. Es gibt jedoch auch Optionen zur Weiterführung der bKV nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die im Vertrag oder durch den Versicherer geregelt werden können.
Die rechtlichen Grundlagen zur Fortführung von Zusatzversicherungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG):
BGB § 626 Abs. 1: Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse (dies bezieht sich eher auf die Kündigung durch den Arbeitgeber, ist aber nicht direkt auf die Fortführung der bKV anwendbar).
VVG § 8 Abs. 3: Regelungen zur Fortführung von Versicherungsverträgen nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die genauen Modalitäten zur Fortführung der bKV können jedoch durch verschiedene Faktoren wie Vertrag und Versicherer variieren.
Die bKV ist keine vollwertige Alternative zur privaten Krankenversicherung (PKV), sondern ergänzt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) um zusätzliche Gesundheitsleistungen, ersetzt diese jedoch nicht. Dies wird in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie in § 3 Nr. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) näher erläutert. Eine bKV kann ergänzende Leistungen wie Zahnersatz, Heilpraktikerbehandlungen oder Vorsorgeuntersuchungen abdecken, die von der GKV nicht übernommen werden.