Gesetzliche & steuerliche Grundlagen der bAV
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist in Deutschland gesetzlich klar geregelt. Die zentrale rechtliche Grundlage ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Es definiert unter anderem den Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Entgeltumwandlung und regelt die Rahmenbedingungen für die Durchführung betrieblicher Versorgungssysteme. Ergänzt wird das BetrAVG durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das seit 2018 zusätzliche Impulse zur Verbreitung der bAV setzt.
Auch in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer klare Vorgaben und Gestaltungsmöglichkeiten.
Arbeitnehmer haben das Recht, Teile ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Beiträge zur Direktversicherung, Pensionskasse oder zum Pensionsfonds sind hierbei bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Zusätzlich sind Beiträge bis zu 4 % dieser Grenze sozialversicherungsfrei.
Die Beiträge werden direkt vom Bruttogehalt abgeführt, wodurch sich das steuer- und ggf. auch das sozialversicherungspflichtige Einkommen für den Mitarbeitenden, aber auch für den Arbeitgeber entsprechend reduziert.
Leistet der Arbeitgeber freiwillige Beiträge zur bAV, gelten auch diese – innerhalb der genannten Höchstgrenzen – als steuerfreie Leistungen für die Mitarbeitenden. Sie sind in der Regel ebenfalls sozialabgabenfrei, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das macht die bAV zu einem vergünstigten Vergütungselement im Vergleich zu einer klassischen Gehaltserhöhung.
Seit dem 1. Januar 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 % zur Entgeltumwandlung zu leisten, wenn durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Diese Zuschusspflicht gilt seit 2022 auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
Die späteren Leistungen aus der bAV unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht. Zudem sind sie – sofern gesetzlich oder freiwillig gesetzlich versichert – beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. In vielen Fällen liegt der persönliche Steuersatz im Ruhestand unter dem während der Erwerbsphase, sodass sich unter dem Strich ein steuerlicher Vorteil ergeben kann.
Bei Betriebsübergang oder Insolvenz des Arbeitgebers greifen gesetzliche Sicherungsvorschriften, etwa durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) bei Direktzusagen und Unterstützungskassen. Diese Vorschriften dienen dem Schutz der erworbenen Versorgungsanwartschaften der Beschäftigten.